KDFB

Satzung des Katholischen Deutschen Frauenbundes (KDFB) Diözesanverband Bamberg e.V.

Domstraße 5,
96049 Bamberg

Postanschrift
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96054 Bamberg
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Internet: htpps://www.frauenbund-bamberg.de

Inhalt

§ 1           Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

§ 2           Ziel und Aufgaben des Vereins - Vereinszweck

§ 3           Durchführung des Vereinszwecks

§ 4           Gemeinnützigkeit

§ 5           Geschäftsjahr

§ 6           Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7           Indirekte Mitgliedschaft

§ 8           Ende der Mitgliedschaft

§ 9           Mitgliedsbeitrag

§ 10         Gliederung

§ 11         Zweigvereine

§ 12         Diözesanverband/Diözesanverbund

§ 13         Organe

§ 14         Delegiertenversammlung

§ 15         Diözesanvorstand

§ 16         Geistliche Beirätin / Geistlicher Beirat

§ 17         Kassenprüferinnen

§ 18         Rechte der Vereinsmitglieder

§ 19         Geschäftsstelle

§ 20         Umgang mit sexuellem Missbrauch

§ 21         Verwendung des Vereinsvermögens

§ 22         Schlussbestimmung

§ 23         Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

Der Verein führt den Namen Katholischer Deutscher Frauenbund Diözesanverband Bamberg e.V. Er hat seinen Sitz in Bamberg und ist ein im Vereinsregister eingetragener, nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteter Verein.

Er ist selbständiges Glied des Bayerischen Landesverbandes des KDFB e.V. und selbständiges Glied des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V.

 

§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereins – Vereinszweck

Der Katholische Deutsche Frauenbund (KDFB) ist der bundesweite Zusammenschluss von Frauen im Geiste der katholischen Frauenbewegung. Ziel des KDFB ist eine wertorientierte, christlich motivierte gesellschaftspolitische Interessenvertretung, um am Aufbau einer Gesellschaft und Kirche mitzuwirken, in der Frauen und Männer partnerschaftlich zusammenleben und Verantwortung tragen für die Zukunft einer friedlichen, gerechten und für alle lebenswerten Welt.

Der Verein fördert im Sinn der §§ 52 ff. AO ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:

- Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- Förderung der Erziehung
- Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- Förderung der Religion
- Förderung des Umweltschutzes einschließlich des KlimaschutzesFörderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.

Aufgaben sind:
-    Frauen bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen mit Blick auf die eigenverantwortliche Gestaltung von Gesellschaft, Staat, Kirche, Familie und Beruf zu unterstützen;
-   die Vernetzung von Frauen mit unterschiedlichen Lebens- und Berufserfahrungen zu fördern;
-   die Interessen und Anliegen von Frauen auf allen Ebenen in Gesellschaft, Staat und Kirche zu vertreten;
-   Soziale und karitative Dienste zu übernehmen, ggf. durch eigene Einrichtungen, sowie internationale humanitäre Hilfe für Krisengebiete und Entwicklungsländer zu leisten.

 

§ 3 Durchführung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

•    Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zu

-    politischen, religiösen, kulturellen und internationalen Fragen

-    Ehe-, Familien- und Lebensfragen

-    Fragen der alleinstehenden und der alleinerziehenden Frauen

-    Fragen der Berufstätigkeit von Frauen

-    sozialen und karitativen Aufgaben

-    Umweltfragen;

•    Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des KDFB,
dem VerbraucherService im KDFB e. V. sowie
dem VerbraucherService Bayern im KDFB e. V.,
der Landfrauenvereinigung des KDFB e. V. sowie
der Landfrauenvereinigung im KDFB Landesverband Bayern e.V. und der Station Bamberg des Familienpflegewerk im KDFB gGmbH;

•    Vernetzung mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Gruppen;

•    Mitarbeit in Gremien der Erzdiözese;

•    Förderung von kirchlichen und sozialen Projekten im
In- und Ausland und Unterstützung von hilfebedürftigen Personen;

•    Mitarbeit im öffentlichen und kirchlichen Leben unter Berücksichtigung der Interessen von Frauen;

•    Erstellung und Herausgabe von Publikationen und sonstigen Veröffentlichungen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Im KDFB gilt grundsätzlich:

Mitglied des Katholischen Deutschen Frauenbundes kann jede Frau werden. Die Mitglieder erkennen die Ziele des KDFB an und fördern diese. Grundlage der Verbandsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist. Der KDFB tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder Gruppierungen können nicht Mitglied des KDFB werden.

Mitglieder des KDFB sind ordentliche Mitglieder (gestufte Mitgliedschaft), Einzelmitglieder im Bundesverband, einem Landesverband oder einem Diözesanverband und Ehrenmitglieder.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittserklärung erforderlich. Die Beitrittserklärung hat schriftlich, per E-Mail oder durch eine sonstige dokumentierte Übermittlung des Antrags in elektronischer Form zu erfolgen.

Ordentliche Mitglieder erklären den Beitritt gegenüber einem Zweigverein; Einzelmitglieder gegenüber dem Bundes-, Landes- oder Diözesanverband.

Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt oder innerhalb von zwei Monaten nicht beschieden, so kann innerhalb eines Monats die Entscheidung des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung angerufen werden, der hierüber endgültig entscheidet.

Ordentliche Mitglieder üben ihre Rechte an der verbandlichen Willensbildung im Zweigverein und durch stufenweise Delegation aus; Einzelmitglieder im Bundes-, Landes- oder Diözesanverband.

Die Auflösung eines Zweigvereins berührt die Mitgliedschaft im KDFB nicht. Sie wird automatisch als Einzelmitgliedschaft in dem Diözesanverband fortgeführt, dem der aufgelöste Zweigverein angegliedert war.

Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes einer Gliederung KDFB Mitglieder ernannt werden, die sich um die Ziele des KDFB große Verdienste erworben haben. Mit der Ernennung sind keine gesonderten Rechte und Pflichten verbunden.

 

§ 7 Indirekte Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied des Katholischen Deutschen Frauenbundes ist zugleich Mitglied des VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e. V. mit Sitz in München und über diesen Mitglied im VerbraucherService des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. mit Sitz in Köln.

2. Jedes Mitglied des Katholischen Deutschen Frauenbundes ist zugleich Mitglied der Landfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes Landesverband Bayern e.V. mit Sitz in München und über diese Mitglied der Landfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. mit Sitz in Köln.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod;
b) durch persönlich zu erklärenden Austritt aus dem Verband. Der Austritt ist schriftlich, per E-Mail oder durch eine sonstige dokumentierte Übermittlung des Antrags in elektronischer Form  mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem jeweiligen Vorstand zu erklären;
c) durch Ausschluss. 
    Ein Mitglied kann in gravierenden Fällen der Vereinsschädigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Vorstand der übergeordneten Verbandsebene angerufen werden.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Delegiertenversammlung des Bayerischen Landesverbandes unter Berücksichtigung des Bundesbeitrags festgelegt wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das ganze laufende Kalenderjahr zu zahlen. Es erfolgt keine Rückzahlung des bereits geleisteten Beitrages.

 

§ 10 Gliederung

Der Katholische Deutsche Frauenbund Diözesanverband Bamberg e.V. gliedert sich in:

a)   Zweigvereine;
b)   Diözesanverband.

 

§ 11 Zweigvereine

Die ordentlichen Mitglieder organisieren sich in Zweigvereinen. Hier nehmen sie ihre verbandlichen Mitwirkungsrechte wahr. Sie beteiligen sich durch gewählte Delegierte an der Willensbildung im KDFB.

Die Zweigvereine wirken an der Umsetzung der Verbandsziele mit. Sie handeln selbstständig und beteiligen sich an den Aktionen sowie der Verwirklichung des Auftrags des Verbandes.

Die Zweigvereine gehören dem KDFB als eigenständige Untergliederungen auf örtlicher Ebene an. Neu gegründete Zweigvereine sowie der Zusammenschluss von Zweigvereinen bedürfen der Anerkennung durch den Diözesanverband/-verbund. Die Rahmenbedingungen regelt der Diözesanverband/-verbund.

Zweigvereine sind selbstständige, körperschaftlich organisierte Personenvereinigungen und statuieren sich in der Regel als nichtrechtsfähige Vereine. Sie haben das Recht sich als eingetragene Vereine zu konstituieren. Sie geben sich eine Satzung, die die verbindlichen Satzungsregelungen des Bundesverbandes für Zweigvereine enthält und der Satzung des KDFB nicht wiedersprechen darf. Vor der Entscheidung ist der Satzungsentwurf dem Diözesanvorstand zur Kenntnis zu geben. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Diözesanvorstandes. Bei Konflikten soll der Diözesanvorstand um Klärung und Vermittlung angerufen werden. Dieser kann eine Überprüfung im Zweigverein veranlassen. In schwerwiegenden Fällen kann sowohl der Landesvorstand als auch der Bundesvorstand angerufen werden.

 

§ 12 Diözesanverband/Diözesanverbund

Alle Zweigvereine einer Diözese bilden den Diözesanverband. Einzelmitgliedschaft ist möglich.

Diözesanverbände wirken an der Umsetzung der Verbandsziele mit. Sie handeln selbstständig und beteiligen sich an den Aktionen sowie der Verwirklichung des Auftrags eines jeweiligen Landesverbandes und des Bundesverbandes. Diözesanverbände organisieren darüber hinaus eigene Aktionen und Projekte, die dem Selbstverständnis des KDFB entsprechen.

Diözesanverbände können sich zur Durchführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung kirchlicher und politischer Strukturen und aus verbandlichen Gründen untergliedern.

Diözesanverbände können sich mit anderen Diözesanverbänden zu einem Diözesanverbund zusammenschließen. Dieser Zusammenschluss bedarf der Zustimmung des Vorstandes eines etwaigen Landesverbandes und des Bundesverbandes.

Diözesanverbände/-verbünde sind selbstständige, körperschaftlich organisierte Personenvereinigungen und statuieren sich als nichtrechtsfähige oder eingetragene Vereine. Sie geben sich eine Satzung, die die verbindlichen Satzungsregelungen des Bundesverbandes für Diözesanverbände/-verbünde enthält und der Satzung des KDFB nicht widersprechen darf. Vor der Entscheidung ist der Satzungsentwurf dem Bundesvorstand und einem etwaigen Landesvorstand zur Kenntnis zu geben. Die Satzung bedarf der  Zustimmung des Vorstandes des etwaigen Landesverbandes und des Bundesverbandes.

 

§ 13 Organe

Der Diözesanverband Bamberg e.V. hat folgende Organe:

a)  Delegiertenversammlung;
b)  Diözesanvorstand.

Die Sitzungen der Organe können auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Beschlüsse der Organe können auch außerhalb einer Sitzung gefasst werden, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung in Textform bis zu dem vom Verband gesetzten Termin beteiligen.

 

§ 14 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Katholischen Deutschen Frauenbundes Diözesanverband Bamberg e.V.

1. Zusammensetzung

Der Delegiertenversammlung gehören stimmberechtigt an:

a)  die Delegierten der Zweigvereine entsprechend ihrer Mitgliederzahl, wobei für je angefangene 50 Mitglieder eine Delegierte zu entsenden ist;

b)  die Delegierten der Einzelmitglieder, wobei für je angefangene 50 Einzelmitglieder eine Delegierte zu entsenden ist;

c)  die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes;

d)  die Sprecherin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Landfrauenvereinigung im KDFB Landesverband Bayern e.V.;

e) die Diözesanvorsitzende des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. im Diözesanverband Bamberg e.V.

Der Mitgliederstand am 1. Januar des jeweiligen Jahres ist Grundlage für die Ermittlung der Delegiertenzahl.

Der Delegiertenversammlung gehören als beratende Mitglieder an:

a)  die Geistliche Beirätin / der Geistliche Beirat;

b)  die Geschäftsführerin;

c)  die hauptamtlich tätige(n) Bildungsreferentin(nen).

2. Aufgaben

a)  Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes;

b)  Entlastung des Vorstandes;

c)  Beratung und Beschlussfassung über die Ziele des Diözesanverbandes;

d)  Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Satzung des Diözesanverbandes;

e)  Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Diözesanverbandes;

f)  Beschlussfassung über satzungsgemäß gestellte Anträge;

g)  Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstandes;

h)  Wahl der zwei Kassenprüferinnen;

i)   Wahl der Landesdelegierten;

j)   Wahl der Landesdelegierten für die Landfrauenvereinigung im KDFB Landesverband Bayern e.V. Das Vorschlagsrecht liegt bei der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Landfrauenvereinigung. Die gewählten Delegierten sind geborene Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Landfrauen.

k)  Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanverbandes.

3. Arbeitsweise

a) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens jährlich zusammen. Sie ist außerdem vom Diözesanvorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Versammlung dies verlangen. Die Delegiertenversammlung tagt grundsätzlich nicht öffentlich. Der Diözesanvorstand kann Gäste einladen.

b) Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform, auch per E-Mail, unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens vier Wochen vor der Versammlung. Im Falle der Ladung per  E-Mail wird die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verband bekanntgegeben hat. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch ein Mitglied des Diözesanvorstandes.

c)  Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

     Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

d)  Die Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstandes findet schriftlich und geheim statt. Für die Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstandes gilt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit. In einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

e)  Anträge zur Delegiertenversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich beim Diözesanvorstand eingereicht sein. Initiativanträge können nach Ablauf dieser Frist eingebracht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.

f)  Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin und der Protokollantin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung den Delegierten zugestellt. Erfolgt bis zu 8 Wochen nach dem Versand kein Einspruch zum Protokoll, so gilt dieses als angenommen.

g)  Die Delegiertenversammlung, bei der über die Auflösung des Diözesanverbandes entschieden werden soll, muss als Präsenzveranstaltung stattfinden und ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Auflösung des Diözesanverbandes ist die Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

 

§ 15 Diözesanvorstand

Der stimmberechtige Diözesanvorstand besteht aus mindestens zwei bis zu sechs Vorstandsmitgliedern von denen eine für den Bereich Finanzen zuständig ist. 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt für den Diözesanverband sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Mehrheit der Mitglieder des Diözesanvorstandes müssen katholisch sein.

Dem Diözesanvorstand gehören als beratende Mitglieder an:

a)  die Geistliche Beirätin/der Geistliche Beirat;

b)  die Geschäftsführerin.

Der Diözesanvorstand kann der Geschäftsführerin für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Sondervollmacht zur alleinigen Durchführung erteilen.

Aufgaben

Der Diözesanvorstand leitet den Diözesanverband, seine Einrichtungen und Unternehmungen im Rahmen dieser Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.

Insbesondere übernimmt er folgende Aufgaben:

a)  Sorge um die Verwirklichung der Zielsetzung des Diözesanverbandes;

b)  Aufstellung des Haushaltsplans des folgenden Geschäftsjahres;

c)  Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;

d)  Erstellung/Änderung der Geschäftsordnung;

e)  Entsendung der Vertreterinnen in Gremien innerhalb und außerhalb des KDFB;

f)  Errichtung, Beauftragung und Beendigung von Ausschüssen, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen;

g)  Erstellung des Berichts über die Führung der Verwaltungsgeschäfte (Tätigkeitsbericht) und Vermögensverwaltung (Finanzbericht);

h)  Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung, Vorbereitung von Wahlen;

i)   Entgegennahme und Behandlung von Anträgen der Mitglieder einschließlich der Anträge zur Delegiertenversammlung;

j)   Beschluss über Aufnahme/Ausschluss von Einzelmitgliedern;

k)  Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

l)   Berufung von bis zu drei Personen in den Diözesanvorstand.

Wahl und Arbeitsweise

Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes werden von der Delegierten-versammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Nur Mitglieder des Verbandes können Vorstandsmitglieder werden.

Scheidet während der Wahlperiode ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, wird eine Nachfolgerin auf der nächsten Delegiertenversammlung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nachgewählt. Bis zu einer Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

Der Diözesanvorstand wird durch ein Mitglied des Diözesanvorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform, auch per E-Mail. Im Falle der Ladung per E-Mail wird die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verband bekanntgegeben hat. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist geladen werden. Der Diözesan-vorstand tritt jährlich mindestens viermal zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragt.

Der Diözesanvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner stimm-berechtigten Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu erstellen, die von der Versammlungsleiterin

und der Protokollantin zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Geistliche Beirätin / Geistlicher Beirat

Die Geistliche Beirätin/der Geistliche Beirat nimmt an den Sitzungen der Gremien des Diözesanverbandes mit beratender Stimme teil.

Sie/Er ist mitverantwortlich für die spirituell-geistlichen Impulse und Gottesdienste bei Veranstaltungen auf Diözesanebene. Die Geistliche Beirätin/der Geistliche Beirat wird von der Delegiertenversammlung auf vier Jahre gewählt; zweimalige Wiederwahl ist möglich und wird für die Dauer der Wahlperiode dem Erzbischof zur Ernennung vorgeschlagen.

 

§ 17 Kassenprüferinnen

Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Diözesanvorstandes sein. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat. Beim Ausscheiden einer Kassenprüferin während der Wahlperiode wählt die Delegierten-versammlung eine Nachfolgerin, die bis zur nächsten regulären Neuwahl im Amt bleibt.

Die Kassenprüferinnen haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal für ein Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Diözesanvorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 18 Rechte der Vereinsmitglieder

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit entstanden sind. Die Mitglieder des Diözesanvorstandes können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Entschädigung erhalten. Die Entscheidung über die Höhe der angemessenen Vergütung trifft die Delegiertenversammlung.

 

§ 19 Geschäftsstelle

Der Diözesanvorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter/innen anstellen. Für die Arbeitsverhältnisse findet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

§ 20 Umgang mit sexuellem Missbrauch

Die diözesanen Präventionsregelungen des Erzbistums Bamberg zur Prävention sexualisierter Gewalt und zum Umgang mit sexuellem Missbrauch (insbesondere die Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz und die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker, sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst), wie sie im Amtsblatt des Erzbistums Bamberg verkündet worden sind, finden in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Die genauen Regelungen und deren Umsetzungen werden in einem Schutzkonzept dargestellt. Verstöße gegen die benannten Regelungen können direkt zum Ausschluss führen.

 

§ 21 Verwendung des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall seines steuer-begünstigten Zweckes fällt das Vermögen nach der Begleichung der Schulden der STIFTUNG Katholischer Deutscher Frauenbund zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 22 Schlussbestimmung

Der Diözesanvorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig halten, ohne nochmalige Einberufung der Delegiertenversammlung vorzunehmen.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Annahme durch die Delegiertenversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die bisher geltende Satzung des Diözesanverbandes verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

 

 

Satzungsänderungen §1, §2, §3, §4, §6, §7, §8, §11, §12, §13, §14, §15, §20, §21, 

§22, §23 - beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 29. Oktober 2022. Bei der Delegiertenversammlung am 29. Oktober 2022 wurde der § 20 neu eingeführt, so dass sich alle folgenden §§ um eine Ordnungszahl erhöhten.
Eingetragen im Vereinsregister, Amtsgericht Bamberg am 18. Januar 2023

Neufassung dieser Satzung - beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 10. November 2012. Eingetragen im Vereinsregister, Amtsgericht Bamberg am 21. März 2013.

Satzungsänderung § 2, § 3, § 7, § 8, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18  - beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 26. Oktober 2002.Satzungsänderung eingetragen im Vereinsregister am 18. Februar 2003

Satzungsänderung §14.2, § 15.1 b, § 15.3, § 16.1 - beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 28. Oktober 1995. Satzungsänderung eingetragen im Vereinsregister am 16. April1996.

Neufassung dieser Satzung beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 16. Oktober 1993. Eingetragen im Vereinsregister, Amtsgericht Bamberg am 09. März 1994

Nachtrag lt. Registergericht Bamberg:
Hausfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. mit Sitz in Köln nunmehr
VerbraucherService im Katholischen Deutschen Frauenbund e. V. mit Sitz in Köln.

unsere Arbeit steht auf festem Boden...

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